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berlin. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte unter Umständen Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen. Denn das Kurzarbeitergeld unterliegt wie viele andere staatliche Leistungen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, erläutern die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Auszahlung für sich genommen nicht steuerpflichtig ist. Sie erhöht aber den insgesamt zu versteuernden Betrag. Wer Monat für Monat mit der Gehaltsabrechnung nur für sein - bei Kurzarbeit verringertes - Arbeitseinkommen Steuern abführt, muss im Jahr darauf mit einer Steuernachzahlung rechnen. Wenn Arbeitslohn und Kurzarbeitergeld zusammengezählt werden, ist der zu versteuernde Betrag insgesamt höher - und damit der Steuersatz. dpa
Mannheimer Morgen
28. April 2009
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