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DÜSSELDORF. Steuerberater haben einigen Spielraum, wie viel sie für ihre Leistung berechnen. Allerdings haben die Gerichte in jüngster Zeit Honorarwillkür erschwert. Wie für Rechtsanwälte gibt es für die rund 84 000 Steuerberater in Deutschland eine Gebührenordnung. In der Praxis besonders wichtig ist die sogenannte "Wertgebühr": Das Honorar richtet nach dem Gegenstandswert. Das ist bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die "Summe der positiven Einkünfte", also beispielsweise Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten.
Je nach Einkommensgruppe gibt die Gebührenordnung einen Rahmen vor, innerhalb dessen der Steuerberater sein Honorar ansetzen kann. In der Regel wird immer noch die sogenannte "Mittelgebühr" angesetzt, also die Mitte des Gebührenrahmens. Kam es in der Vergangenheit zu Streitereien über ein angemessenes Honorar, akzeptierten die Gerichte zumeist, wenn der Steuerberater die "Mittelgebühr" angesetzt hatte. Nur wenn das Honorar darüber hinausging, musste er angebliche Mehrarbeit begründen und beweisen. Die Oberlandesgerichte Hamm (Az: 25 U 42/ 98) und Düsseldorf (Az: I 23 U 190/04) fällten andere Entscheidungen: Bereits jede Forderung über der Mindestgebühr müsse begründet und bewiesen werden.
"Die Chancen, sich gegen hohe Steuerberater-Rechnungen zu wehren, sind aufgrund dieser neuen Rechtsprechung besser geworden", sagt der Steuer-Analyst Hans W. Fröhlich. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sei generell empfehlenswert, vor Auftragserteilung um eine Honorarschätzung zu bitten: "Daran ist der Steuerberater zwar später nicht gebunden, aber größere Abweichungen muss er dann erst recht gut begründen." Ftx
Mannheimer Morgen
26. Mai 2009
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