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Von dpa-Korrespondent Thorsten Wiese
Berlin. Junge Eltern können jeden Euro gebrauchen, aber auch Zeit, um sich um ihr Kind zu kümmern. Zunächst muss immer jemand da sein - die Abwesenheit vom Job soll das Elterngeld ausgleichen. Bis zu 30 Stunden pro Woche dürfen Bezieher der Lohnersatzleistung aber zusätzlich arbeiten. Ob sich das lohnt, dafür muss jeder seine individuellen Eckdaten aufschreiben. Die Steuerklasse, die Möglichkeiten steuerlicher Absetzung und die Steuersätze der Eltern - oder des alleinerziehenden Elternteils - sind dabei zu berücksichtigen.
Elterngeld: Im Behördenjargon wird es Lohnersatzleistung genannt. Seine Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn dessen, der es beziehen soll - ein Jahr vor der Geburt. Der Bezug wirkt sich steuerlich aus: "Achtung: Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt", warnt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Das bedeutet, dass die staatliche Leistung selbst nicht besteuert wird - sie wird aber zur Ermittlung der Summe des insgesamt zu versteuernden Einkommens und damit zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. "Es kann deshalb sein, dass eine Steuernachzahlung auf Sie zukommt." Klocke rät Eltern daher, für die Zeit nach dem Elterngeldbezug Geld zurückzulegen.
Mindestbetrag: Das Elterngeld fließt also voll in die insgesamt zu versteuernde Summe ein. Ein Mitgliedsverein des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin hat jüngst eine Klage vor dem Bundesfinanzhof angestrengt, dass der Mindestsatz von 300 Euro immer unberücksichtigt bleiben soll. Dieser "Sockelbetrag" wird dann gezahlt, wenn in den zwölf Monaten vor dem Elterngeldbezug sehr niedrige oder gar keine Einkünfte geflossen sind. Noch ist das aber nicht entschieden.
Steuerklassenwechsel: Eltern können die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, die allen Steuerzahlern zustehen. Dazu gehört der Steuerklassenwechsel. Mit Blick auf den Elterngeldbezug kann ein sorgfältig vorbereiteter Wechsel sinnvoll sein: "Es gibt ein Urteil, dass der Steuerklassenwechsel vor dem Elterngeldbezug zulässig ist", sagt Klocke. Der Hintergrund ist folgender: Mit dem Wechsel der Steuerklasse können Paare das Elterngeld erhöhen. Denn wenn die bei der Berechnung zugrundeliegenden Einnahmen höher sind, gibt es auch mehr Elterngeld.
Splitting: Lassen sich Paare einzeln veranlagen, können sie nicht vom Ehegattensplitting profitieren. Eltern kann dieser Vorteil aber nutzen. "Er macht Sinn, wenn einer voll und der zweite weniger verdient", sagt Klocke. Wenn beide ähnlich viel verdienen, sei die getrennte Veranlagung besser. "Die Progression durch das Elterngeld betrifft dann nur den, der es auch bezieht."
Kinderfreibetrag: Sobald Nachwuchs da ist, sollten Eltern beim Finanzamt auf ihrer Lohnsteuerkarte den Kinderfreibetrag eintragen lassen. Er beläuft sich für gemeinsam veranlagende Eltern neuerdings auf 6024 Euro pro Jahr. Zwölf Monate Kindergeld summieren sich auf 1968 Euro, denn seit Anfang dieses Jahres gibt es für jedes Kind pro Monat 164 Euro. "Auf dem Papier beträgt der Freibetrag also mehr als das Kindergeld. Deshalb kann das steuerlich für mich besser sein", erläutert Klocke. Das Finanzamt rechnet nach Einreichen der Einkommensteuererklärung aber von sich aus gegen, ob das bezogene Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerzahler günstiger ist.
Kinderbetreuungskosten: Sie werden grundsätzlich bei der Ermittlung der Steuer berücksichtigt - unabhängig davon, ob das Geld für den Besuch einer Kindertagesstätte oder für eine Tagesmutter ausgegeben wurde, so die Steuerberater. Pro Kind werden zwei Drittel der Kosten bis maximal 6000 Euro berücksichtigt - also Aufwendungen bis 4000 Euro.
Mannheimer Morgen
23. Juni 2009
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