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Arbeitnehmer: Unternehmen können nicht völlig frei wählen, von welchen Beschäftigten sie sich bei Entlassungen trennen

Kündigungen - wer geht zuerst?

Von unserem Mitarbeiter Andreas Kunze

DÜSSELDORF. Die Wirtschaftskrise macht immer mehr Firmen in Deutschland zu schaffen. Läuft Kurzarbeit aus, folgen Entlassungen. Über fünf Millionen Arbeitslose prophezeit die OECD, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Aber wen trifft es dann als ersten?

In Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigen gilt für Mitarbeiter, die länger als sechs Monate angestellt sind, das Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet: Der Betrieb kann nur dann entlassen, wenn das "sozial gerechtfertigt" ist und ein Grund vorliegt. Ein Konjunktureinbruch reicht zumeist als Grund. Gekündigt wird dann "betriebsbedingt". Ob ein Mitarbeiter aber konkret davon betroffen sein darf, hängt ab von der Sozialauswahl.

Der Arbeitgeber muss dafür Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten gegenüberstellen und nach sozialen Kriterien bewerten, wer am wenigsten auf den Job angewiesen ist. Das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten sowie eine eventuelle Schwerbehinderung sind dafür entscheidend. Hat der Arbeitgeber das nicht genügend beachtet, kann eine Kündigung vom Arbeitsgericht als unwirksam erklärt werden. Dafür muss innerhalb von drei Wochen Klage eingereicht werden.

Tätigkeiten: Einzubeziehen sind grundsätzlich alle Mitarbeiter eines Betriebes mit vergleichbaren Tätigkeiten, nicht nur jene Abteilungen, in denen Jobs gestrichen werden sollen. Die tarifliche Eingruppierung gilt als ein Indiz dafür, welche Mitarbeiter vergleichbar sind. Entscheidend ist aber, wer ohne Änderung des Arbeitsvertrages die Tätigkeiten ausüben könnte. Wenn Arbeitnehmer weitgehend austauschbar sind, müssen sie in die Auswahl einbezogen werden.

Versetzungsrecht: Ein eng gefasster Arbeitsvertrag kann sich dabei als nachteilig erweisen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zeigt: Darf ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen nicht versetzt werden, müssen Mitarbeiter anderer Betriebsabteilungen auch nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden, entschied das BAG (Az: 2 A ZR 142/99). Umgekehrt folgt daraus: Besteht ein weitgehendes Versetzungsrecht, ist der Kreis der einzubeziehenden Mitarbeiter größer.

Sozialdaten: Für den Arbeitgeber ist es Pflicht, die Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Wie er sie dann aber innerhalb eines Punktesystems gewichtet, bleibt ihm überlassen. Grob fehlerhaft und damit vor Gericht angreifbar wäre es nur, wenn keine Ausgewogenheit zu erkennen ist. So darf das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten gelegt werden, urteilte das BAG (Az: 2 A ZR 142/99). Da der Gesetzgeber Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, komme der Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Priorität zu.

Kleinbetriebe: Selbst für Mitarbeiter in Kleinbetrieben (zehn oder weniger Beschäftigte) kann unter Umständen das Prinzip der gerechten Sozialauswahl gelten, obwohl das Kündigungsschutzgesetz eigentlich nicht anzuwenden ist. Das geht aus einem weiteren Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor.

Ein 52jähriger Berliner war 18 Jahre beschäftigt gewesen und sollte gefeuert werden - vier jüngere Kollegen wollte der Chef behalten, darunter seinen eigenen noch ledigen Sohn. Dagegen zog der Mann bis vor das oberste deutsche Arbeitsgericht - und fand Gehör. Auch in Kleinbetrieben, so urteilten die Richter, sei ein "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme" zu erwarten. (Az: BAG 2 AZR 15/00)

Mannheimer Morgen
07. Juli 2009

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