Landgericht:
Psychiatrischer Gutachter hält den Angeklagten im Prozess um den Wohnheim-Mord für voll schuldfähig
„Keine Handlung im Affekt“
Von unserem Redaktionsmitglied Simone Jakob
Uwe R. schreibt unablässig als Dr. Hartmut Pleines im Prozess um den blutigen Mord an einer 39-Jährigen im SRH-Wohnheim vor dem Heidelberger Landgericht feststellt, dass er voll schuldfähig ist. Der unscheinbare 42-Jährige hatte beim Prozessauftakt gestanden, die Mutter einer neun Jahre alten Tochter erstochen zu haben - doch auch von Depressionen, Alkohol einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem "umgelegten Schalter" war die Rede.
Depressive Verstimmungen
Der psychiatrische Gutachter spricht dagegen von Machtverlust, Stalking, leichten depressiven Verstimmungen und einer narzisstischen Krise, die allesamt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit darstellten. Sicher sei Uwe R. verzweifelt gewesen, als sich die 39-Jährige von ihm getrennt hatte und er von ihrem neuen Freund geschlagen wurde. Allerdings sei die Prügelei im SRH-Treppenhaus wenig geeignet gewesen, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. "Das erfordert ein Ereignis, das einen Menschen mit Todesangst konfrontiert, wie bei Opfern von schweren Straftaten oder terroristischen Anschlägen", sagt Pleines. Vielmehr habe Uwe R. seine depressive Verstimmung, die unmittelbar vor der Tat in der Psychiatrischen Klinik behandelt worden war, selbst in den Stand einer solchen traumatischen Störung erhoben. "Die Diagnose der Klinik fußte nur auf seinen Aussagen, die die Ärzte natürlich ernst genommen haben, um ihm schnell helfen zu können." So habe Uwe R. erzählt, dass er vom neuen Freund seiner Ex-Partnerin hinterrücks niedergeschlagen worden sei und dabei einen Schädelbasisbruch erlitten habe. "Das entsprach nicht den Tatsachen, er wurde wegen seiner Kopfverletzung nur zwei Tage in der Orthopädie behandelt und die Prügelei hat sich aus einem Streit im Treppenhaus entwickelt", so Pleines.
Die depressiven Verstimmungen, unter denen der Angeklagte vor der Tat litt, seien eine Konstante in seiner Biografie: "Dazu kam es immer dann, wenn ihn eine partnerschaftliche Situation, wie eine Trennung, überfordert hat." Zwar sei Uwe R. in diesem Zustand durchaus behandlungsbedürftig gewesen, doch man könne keinesfalls von einer Gemütserkrankung sprechen, die seine Schuldfähigkeit einschränken könnte. "Es gibt auch keine Hinweise auf andere forensisch relevante Störungen wie Schizophrenie, Minderbegabung oder Alkoholabhängigkeit", betont der Gutachter.
Pleines erkennt in Uwe R.'s Verhalten eher Ansätze von Stalking, da er nach der Trennung Auto und Fahrrad seiner Ex-Freundin beschädigte und sie bei Bekannten schlecht machte. Die Persönlichkeit des Angeklagten trage narzisstische Züge - was aber durchaus im Normalbereich liege. "Er sah in der Partnerin seinen persönlichen Besitz, litt unter dem Machtverlust und wollte sich nicht mit der Trennung abfinden, deshalb hat er sie tyrannisiert, das ist typisch für Stalking", so Pleines. In dem "umgelegten Schalter", den Uwe R. in seinem Geständnis erwähnt, sieht der Gutachter "keine affektive Ausnahmesituation". Dabei werde die Persönlichkeit des Betroffenen völlig überrollt und ihr Handeln unkontrollierbar. Dazu passe weder, dass der Angeklagte eine Waffe zu dem Treffen mitnahm, noch dass er 22 Minuten auf dem Fenstersims vor dem Zimmer des Opfers saß und rauchte.
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