Zum Thema - Polizist als Schöffe / Artikel vom 28. Oktober Wegen Befangenheit gestrichen

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Streitpunkt bei Verhandlungen vor Gericht: Wer kann Schöffe serin?

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Der im MM beschriebene Fall hat mich an meine Schöffenberufung vom 1988 an das Bezirksjugendschöffengericht, via einer "Gratulation" des damaligen Amtsgerichts-Vizepräsidenten, erinnert. Ich war völlig verblüfft und unvorbereitet. Von den "Oberen" der Partei, in der ich damals Mitglied war, wurde ich nicht gefragt, ob ich mich für geeignet halte oder ob Gründe gegen eine Berufung sprächen.

Ich hielt es jedenfalls nicht für eine Ehre, stumm wie ein Fisch eventuell stundenlang auf der Richterbank zu sitzen. Die Berufung als Jugendschöffe war andererseits mein Glück. Denn als technischer Abteilungsleiter bei der damaligen Mannheimer Verkehrs AG (MVG) war ich, durch organisatorisches "Erbe", auch zuständig für das mir fachfremde Gebiet der sogenannten Schwarzfahrer.

Das war eine Tätigkeit, die jeder AL mit spitzen Fingern versuchte, wieder loszuwerden. Mir gelang es 1990/91. Die tatsächlichen und vorsätzlichen Schwarzfahrer sammeln sich zu 90 Prozent in der Altersgruppe zwischen 15 und 24 Jahren, also im überwiegenden Jugendgerichtsalter. Ich konnte nachweisen, dass ich seit 1967 jährlich um 300 Strafanzeigen wegen wiederholter Schwarzfahrerei im Tatalter von unter 22 Jahren paraphiert bzw. ab 1974 mit unterzeichnet hatte.

Mit Schreiben vom 13. Januar 1989 wurde ich "wegen der Gefahr der Befangenheit aus der Liste der Jugendschöffen gestrichen". Der Berufung als Schöffe an eine andere Sparte, z. B. Wirtschaftskriminalität, wo ein kaufmännischer Kollege amtierte, hätte ich kaum widersprechen können. Als Polizeibeamter im gehobenen Dienst in A 11 oder A 12 hätte ich schon vom Gerichtsverfassungsgesetz her größte Bedenken gegen die Ausübung eines Schöffenamtes. Und wenn ich selbst eine Sondergenehmigung durch den Polizeipräsidenten beantrage, weiß ich, dass es nicht gewünscht wird, dass Polizisten als Schöffe amtieren, und ich setze mich den Tuscheleien aus, als Postenführer wohl nicht ausgelastet zu sein, und würde diese Dienstposten eher in Misskredit ziehen, als dass ich ihnen nutze. Es sei denn, ich hätte einen Abwesenheitsvertreter in A 10, der davon profitiert und als ständiger Vertreter des Postenführers nach A 11 befördert werden kann.

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