Wenn nur noch Ohrenschützer helfen, ist der Nachbar definitiv zu laut.
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Berlin.
In der Nacht sollten Mieter ruhig sein. Denn laut Gesetz soll von 22 bis 6 Uhr Ruhe herrschen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Was als Lärmbelästigung gilt, kann nicht nur in Dezibel gemessen werden. Denn hier spielen auch Lärmintensität, -quelle und Umgebungsgeräusche eine Rolle. Manchmal muss Lärm hingenommen werden. Häufige Streitfälle im Überblick.
Kinder: Nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei kann niemand verhindern, es muss laut Mieterbund hingenommen werden. Denn das gehört zur normalen kindlichen Entwicklung dazu. Hier gilt also eine erhöhte Toleranz. Dennoch muss nicht alles hingenommen werden: Wenn ältere Kinder am späten Abend zu viel trampeln, springen und schreien, ist das verboten. Unter Umständen kann der Nachbar die Miete mindern und der Vermieter die lauten Mieter abmahnen.
Tiere: Das Gebot der Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern bedeutet, dass Tierhalter für Ruhe sorgen müssen. In den Mittags- und Abendstunden, besonders aber in der Nacht, müssen die Tiere leise sein. Gerade bei Hunden kann es Probleme geben. Neben mietrechtlichen Sanktionen wie einer Abmahnung rechtfertigt lautes Bellen in der Nachtzeit auch ein Bußgeld.
Körperpflege: Duschen und Baden sind auch nachts erlaubt. Allerdings gilt bei der Körperpflege eine zeitliche Einschränkung: 30 Minuten haben Mieter in der Regel für ihr Bad oder ihre Dusche. Innerhalb dieser Zeit muss aber auch alles erledigt werden, vom Badewasser-Einlass bis zum Ablassen des Wassers. dpa
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