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Frank: Hallo, hat es schon angefangen?
morgenweb: Willkommen zum Chat zum Thema Internet-Recht. Wir begrüßen unsere Expertin, Rechtsanwältin Dr. Magdalene Kläver, die heute ihre Fragen beantworten wird. Sie darf nach dem anwaltlichen Berufsrecht keine kostenlose fallbezogene Rechtsberatung vornehmen. Deshalb sollten die Fragen möglichst allgemein gehalten werden.
internetexpertin: Guten Morgen
morgenweb: Wir begrüßen Frank in unserem Chat, wir freuen uns auf Ihre Fragen.
Frank: Meine Frage: Habe ich im Internet dieselben Umtausch-Rechte wie bei einem Kauf im "normalen" Laden?
internetexpertin: Grundsätzlich gilt im Internet dasselbe Recht wie sonst auch. Allerdings gibt es bei Internetgeschäften für den Verbraucher ein Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber will bei Geschäften im Internet dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verbraucher z.B. den Gegenstand, den er erwirbt, vorher nicht persönlich sehen kann.
morgenweb: Wir begrüßen Andrea im Chat.
Frank: Wie lange besteht dieses Widerrufsrecht?
morgenweb: Guten Tag Teubert, wir freuen uns auf Ihre Fragen.
Andrea: Ab wann ist ein Vertrag im Netz rechtsgültig? Unterschreiben kann ich da ja nicht.
internetexpertin: Das Widerrufsrecht hängt von einer fristgemäßen Belehrung ab. Erst dann beginnt die Frist, die sich aus dem Gesetz ergibt.
Frank: Das heißt konkret?
internetexpertin: Ein Vertrag ist auch dann gültig, wenn er nicht schriftlich abgeschlossen wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vertrages ist grundsätzlich, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vorliegen.
Andrea: Das heißt, eine Bestätigungs-Mail reicht aus?
Teubert: Ich habe einen Vertrag im Internet abgeschlossen und sofort schriftlich widerrufen. Trotzdem soll ich bezahlen. Wie verhalte ich mich?
internetexpertin: Es sind konkret zwei Wochen ab dieser ordnungsgemäßen Belehrung.
internetexpertin: @Andrea: Eine Bestätigungs-E-Mail reicht grundsätzlich aus, wenn sie sich auf zwei übereinstimmende Erklärungen bezieht.
morgenweb: Herzlich Willkommen im Chat, Chris.
morgenweb: Guten Tag ratlos, wir freuen uns auf Ihre Fragen.
ratlos: guten morgen an alle
ratlos: ich habe eine frage wegen meinem 13 jährigen sohn
internetexpertin: @ Teubert: Sie können erstmal tatenlos bleiben. Wenn ein Mahnbescheid von einem Amtsgericht zugestellt wird, muss dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Sie alles richtig machen, gehen Sie mit allen Unterlagen zu einem Anwalt. Der kann dann prüfen, ob der Widerspruch auch ordnungsgemäß erfolgt ist.
morgenweb: Hallo ratlos, unsere Expertin ist bereit für Ihre Frage.
morgenweb: Wir begrüßen Hans in unserem Chat.
ratlos: er wurde über msn auf eine seite gelockt, wo es um softerotik geht. dort hat er sich angemeldet und nun haben wir einen rechnung und mahnung über ca 70 euro erhalten. die seite weist keine altersprüfung aus, außer die frage " bist du über 18? " - was soll ich tun ?
Hans: Welches Recht gilt, wenn der Betreiber im Ausland sitzt? Im meinem Fall in den USA
morgenweb: @Hans: Unsere Expertin wird Ihre Frage bald beantworten.
internetexpertin: @ ratlos: Grundsätzlich kann ein 13-Jähriger Verträge nur mit Einwilligung der Eltern abschließen. Eine Ausnahme gilt nur für Verträge über Gegenstände, die er von seinem normalen Taschengeld bezahlen kann. Durch bloßes Anklicken entsteht kein Vertrag. Vielmehr müssen die Eltern nachher einwilligen. Wenn ein Jugendlicher eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch genommen hat, muss er eventuell dafür nach Schadensersatz oder Bereicherungsrecht haften. Das kommt aber darauf an, wie sich die entsprechende Seite präsentiert hat. Als Eltern kann man nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn das Kind einem anderen widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat, und die Eltern ihrer Aufsichtsplicht nicht nachgekommen sind. Die Aufsichtspflicht der Eltern beim Verhalten von Jugendlichen und Kindern im Internet wird von den Gerichten ganz unterschiedlich beurteilt. Manche Gerichte fordern eine dauernde Überwachung der Jugendlichen oder den Einbau einer entsprechenden Filter-Software.
morgenweb: Guten Tag test, wir freuen uns auf Ihre Fragen.
internetexpertin: @ ratlos: Andere Gerichte haben entschieden, dass es reicht, wenn Eltern ihre Kinder ausreichend über die Risiken aufklären. Generell gilt, dass der, der Geld fordert, nachweisen muss, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde.
ratlos: nach meinem wissen müssen erotikseiten doch eine altersprüfung über post-id oder ähnliches durchführen, oder liege ich da falsch?
internetexpertin: @Hans: Generell richtet sich das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts. Wenn in Deutschland eine unerlaubte Handlung begangen wurde, gilt grundsätzlich deutsches Recht.
internetexpertin: @ ratlos: Das ist richtig. Das gilt, wenn es sich um entwicklungsbeeinträchtigende Angebote für Jugendliche oder Pornografie handelt.
morgenweb: Wir begrüßen Magnus in unserem Chat. Wir erwarten Ihre Fragen.
ratlos: die drohen in der mahnung mit strafanzeige wegen betruges und das die staatsanwaltschaft eine hausdurchsuchung macht und alle pc´s beschlagnahmt.
Hans: Vielen Dank!
ratlos: also könnte ich die seite, da sie ja erotik oder pornografie aufbaut, anzeigen. die seite liegt anscheinend auf einem deutschen server, da sie auf .de endet.
internetexpertin: @ ratlos: Ich kenne Ihren Fall jetzt nicht genau. Aber es ist ein beliebtes Mittel von unseriösen Firmen im Internet, Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene Dienste zu schicken, um Druck zu machen. Grundsätzlich würde ich auf so etwas nicht reagieren. Bei Unsicherheit einen Anwalt aufsuchen, der sich konkret damit auseinander setzen kann.
internetexpertin: @ ratlos: Versuchen können Sie das, natürlich.
morgenweb: Bereits im Vorfeld schickte Herr Beyer eine Frage per Email: Er wollte wissen, wo die Grenzen liegen, wenn er aus dem Internet heruntergeladene Videos unter Freunden oder im größeren Kreis zeigt.
ratlos: gibt es dafür eine bestimmte stelle an die ich mich wenden kann ?
internetexpertin: Grundsätzlich dürfen Privatkopien aus dem Internet heruntergeladen werden, aber es muss sich um rechtmäßig ins Internet eingestellte Daten handeln. Es dürfen nur bis zu sieben Privatkopien gemacht werden, die an Freunde und Familie verteilt werden dürfen. Unzulässig ist die öffentliche Aufführung oder eine andere kommerzielle Verwendung.
internetexpertin: @ ratlos: Sie können bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen versuchten Betrugs stellen. Außerdem können Sie eine Jugendschutzbehörde auf die Seite aufmerksam machen. Zudem gibt es im Internet Selbstkontrolleinrichtungen, denen man solche Fälle melden kann (zum Beispiel ECO).
Magnus: Hallo, habe schon einige Mahnschreiben einer Firma bekommen, dass ich ein Produkt, welches ich erhalten hatte, für (ursprünglich) 4,90 Euro noch bezahlen müsse. Habe das Produkt aber nie (bewusst) übers Internet bestellt. Zuletzt kam jetzt sogar ein Schreiben vom Anwalt mit diversen Zusatzkosten.Sollte man da (weiterhin) gar nicht darauf reagieren? KlageANDROHUNG erfolgte ebenfalls im Anwaltsschreiben...
test: Sind Filme aus dem Internet, die auf Portalen kostenlos angeboten werden, rechtlich gesehen ok?
morgenweb: Guten Tag Timmi, wir freuen uns auf Ihre Fragen.
ratlos: danke für die info und einen schönen tag an alle
morgenweb: Wir bitten zu beachten, dass unsere Expertin nur allgemein antworten darf. Deshalb sollten die Fragen möglichst weit gehalten werden.
internetexpertin: @ Magnus: Reagieren müssen Sie immer dann, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Dann muss innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Um herauszubekommen, ob es sich um ein unseriöses Internetangebot oder einen echten, zustande gekommenen Vertrag handelt, müssten die Unterlagen genau durchgelesen werden und auch die entsprechende Webseite, auf der die Bestellung erfolgt sein soll. Gegebenenfalls einen Anwalt hiermit beauftragen.
internetexpertin: @ test: Grundsätzlich ist das Angucken von Filmen urheberrechtlich umstritten. Da werden verschiedene Meinungen vertreten. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor.
internetexpertin: @test: Wenn es sich um rechtlich abgesicherte Filmportale handelt, können Sie die Filme angucken.
test: Wie erkennt das ein Laie?
internetexpertin: @ test: Das ist ein Hauptproblem mit dem Urheberrecht. Der User erkennt häufig nicht, was rechtmäßig eingestellt worden ist.
morgenweb: Mehrere Leser schilderten im Vorfeld per Email das gleiche Problem. Sie nutzten kostenlose Angebote im Internet und bekamen dafür später eine Rechnung. Was wäre in diesem Fall zu tun?
Magnus: Vielen Dank erstmal! Könnte denn ein wirksamer Kaufvertrag überhaupt zustande gekommen sein, einfach nur aufgrund der Tatsache, dass man evtl. ein Häkchen setzte, wo keins hin sollte? Und sich die Adressangaben auf der Internetseite eigentlich auf ein ganz anderes Produkt bezogen haben?
internetexpertin: Auf gar keinen Fall zahlen. Am besten nicht reagieren. Nur, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt. Dann Widerspruch einlegen. In den meisten Fällen handelt es sich um unseriöse Unternehmen. Man könnte zurück schreiben, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, dass man den Vertrag widerruft und dass man ihn anficht wegen arglistiger Täuschung. Man kann Strafanzeige wegen versuchten Betrugs bei der Staatsanwaltschaft einlegen und den Fall den Verbraucherzentralen melden.
internetexpertin: @ Magnus: Grundsätzlich setzt ein wirksamer Vertrag voraus, dass beide Parteien das Gleiche gewollt haben. Wenn aus Versehen ein Häkchen woanders hingesetzt worden ist, dann könnte der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden.
morgenweb: Guten Tag Michels, wir freuen uns auf Ihre Frage.
morgenweb: Die letzten Minuten unseres Chats laufen.
Magnus: Vielen herzlichen Dank!
test: Vielen Dank! Tolles Angebot!
morgenweb: Wir beenden nun unseren Chat. Wir bedanken uns für die Fragen und bei unserer Expertin Dr. Magdalene Kläver. Anschließend steht ihnen Frau Kläver noch von 13.15 bis 14 Uhr am Telefon unter der Nummer 0621/392 2501 Rede und Antwort.
internetexpertin: Ich freue mich auf Ihre Anrufe.
25. Juni 2010
Adresse der Seite: http://www.morgenweb.de/meinung/chat/20100626_internetrecht.html