VGH:
Von Gemeinde erhobene Vergnügungssteuer rechtmäßig
20 Prozent zulässig
Von unserem Redaktionsmitglied Yasmin Akbal
Eine Frau bedient in einer Spielhalle einen Glücksspielautomaten.
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Mannheim.
Gemeinden dürfen das Glücksspiel an Automaten mit 20 Prozent der Bruttokasse besteuern. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Klage einer Spielhallenbetreiberin aus Wehingen ablehnt. Die Frau hatte gegen die von ihrer Gemeinde erhobene Vergnügungssteuer in Höhe von 20 Prozent prozessiert, da ihrer Meinung nach der Betrieb der Automaten nun nicht mehr rentabel sei. Die Steuern würden ihre Einnahmen übersteigen. Zudem sei vorab nicht geprüft worden, welche Auswirkungen die Steuer auf ihren Betrieb habe. Der VGH lehnte die Klage in einem Normenkontrollverfahren ab.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben können. In Mannheim beispielsweise wird bei Spielautomaten das elektronisch gezählte Einspielergebnis besteuert. Die Vergnügungssteuer beträgt somit nach Angaben der Stadt 22 Prozent der Nettokasse. Die vom Gemeinde-und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätze liegen bei acht bis 14 Prozent der Bruttokasse. Zwar liege der Steuersatz von 20 Prozent "an der oberen Grenze dessen, was in der Rechtsprechung noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft werden könne", teilte ein Sprecher des VGH mit.
Der Klägerin sei es damit jedoch weiterhin möglich, ihren Betrieb zu führen. Der Steuersatz mache den Geschäftsbetrieb nicht unrentabel, heißt es im Urteil. Zudem seien in der von der Frau vorgelegten Berechnung Rechenfehlern gefunden worden. Auch habe die Klägerin weit überhöhte Mietkosten angegeben. Unter Berücksichtigung der marktüblichen Mieten erziele sie sehr wohl einen deutlichen jährlichen Überschuss.
Das Gericht befand außerdem, dass Gemeinden nicht vorab prüfen müssen, welche Auswirkungen die Vergnügungssteuer auf lokale Unternehmen haben könnte.