Warenmarkierung:
Keine konkreten Vorgaben für das Siegel „Made in Germany“ – irreführende Angaben laut IHK Rhein-Neckar verboten
Deutschland-Siegel sorgt für Verwirrung
Von unserer Mitarbeiterin Anne Steinz
Das Gütesiegel "Made in Germany" steht weltweit für Qualität: Doch wie viel der Produktion fand in Deutschland statt?
© dpa
Mannheim.
Wer ein Produkt mit dem "Made-in-Germany"-Siegel kauft, erwartet, dass es auch in Deutschland hergestellt wurde und bestimmte Qualitätsstandards erfüllt. Das Problem: "Die Warenmarkierung 'Made in Germany' erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Er kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen", sagt Oliver Falk, Leiter im Bereich Recht International bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar. "Es gibt keine Institution in Deutschland, die die Richtigkeit der Warenmarkierung bestätigt."
Auch sei nicht eindeutig festgelegt, wie stark die Bestandteile des Produkts selbst aus Deutschland kommen müssen, um das Siegel tragen zu dürfen. Wichtig sei der Herstellungsort des Erzeugnisses und damit dessen Ursprung. Demnach dürften nur Produkte, die in Deutschland be- und verarbeitet wurden, die Herkunftsbezeichnung "Made in Germany" - wörtlich "produziert in Deutschland"- tragen.
Im jüngsten Fall hatte eine Firma im thüringischen Arnstadt Kondom-Rohlinge, sogenannte "Bulk Ware", aus dem Ausland importiert. In Deutschland wurden sie befeuchtet, verpackt, kontrolliert und schließlich mit dem "Made in Germany"-Siegel versehen. Diese letzten Produktionsschritte sind aber nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht genug, um mit dieser Kennzeichnung werben zu dürfen.
Denn die in Deutschland vorgenommenen Qualitätsprüfungen seien nicht mit der Herstellung des Produktes in Deutschland gleichzusetzen. "Die Verbraucher erwarten, dass wesentliche Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, in Deutschland stattgefunden hat", so die Richter des 4. Zivilsenats in ihrer Begründung (OLG Hamm, Az.: I-4 U 95/12).
Nicht alles ist erlaubt
Die Kennzeichnung von Produkten als "Made in Germany" hat bereits häufiger für Unklarkeiten unter Herstellern und Verbrauchern gesorgt. Bereits 2011 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Besteckhersteller das "Made-in-Germany"-Siegel nicht länger für seine Produkte verwenden dürfe, denn die Herstellung seiner Rohmesser fand in China statt. In Deutschland wurden die Messer nur poliert. Mit der Auszeichnung der Ware als "Made in Germany" erwarte der Kunde jedoch, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland erfolgt seien. Es sei daher nicht zu begründen, "warum ein im Wesentlichen in China hergestelltes Produkt als 'Produziert in Deutschland' verkauft werden soll", so die Richter in ihrem Urteil (OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 110/10).
Auch wenn das Qualitätssiegel "Made in Germany" nicht geschützt ist, heißt das nicht, dass alles erlaubt ist. Wer mit fehlerhaften Ursprungsangaben auf Waren wirbt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden. "Hier greift das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Markengesetz, wonach falsche und irreführende Angaben verboten sind", so Rechtsexperte Falk. Damit bleibe es den Gerichten überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Auszeichnung von Waren mit dem Siegel rechtens ist oder den Kunden über die Herkunft der Ware täuscht. Die deutsche Endfertigung reiche nach den letzten Gerichtsurteilen jedenfalls nicht mehr aus.