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In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ist ein befristetes Arbeitsverhältnis immer noch besser als gar kein Job. Unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer auf Zeit beschäftigt werden dürfen, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Demnach ist der Abschluss eines befristeten Vertrags zulässig, wenn er einen sachlichen Grund dafür gibt. "Häufig handelt es sich um eine Schwangerschaftsvertretung oder die befristete Einstellung zur Eignungserprobung", sagt Klaus Weiss, Rechtsanwalt in Hamburg.
Fehlt ein sachlicher Grund, kann ein Arbeitsverhältnis dennoch bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet abgeschlossen werden. "Nach unten hin gibt es keine Grenze", so Weiss. Theoretisch könne das Beschäftigungsverhältnis auch nur für einen Tag bestehen. Innerhalb der Zweijahresfrist darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag höchstens drei Mal verlängern. "Dies gilt jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits früher ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat", erklärt Weiss.
Für neugegründete Firmen sieht der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung vor: "Sie dürfen in den ersten vier Jahren nach Gründung ohne sachlichen Grund bis zu vier Jahre befristet einstellen", sagt Weiss. Als Fallstrick kann sich die befristete Einstellung zur Probe für Arbeitnehmerinnen erweisen. "Wird eine Frau in dieser Zeit schwanger, wirkt sich der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz nicht auf die Befristung aus", erläutert Petra Woocker, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bonn.
Für Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr überschritten haben, gilt die Zweijahresfrist nicht mehr. Sie dürfen praktisch bis zum Eintritt ins Rentenalter fortlaufend befristet beschäftigt werden. Die Arbeitgeber sind jedoch zurückhaltend, was das Ausschöpfen dieser Regelung betrifft, sagt Mirjam Alex, Juristin bei der Verdi Bundesverwaltung in Berlin. Der Grund: Diese Regelung könnte im Widerspruch zu geltendem EU-Recht stehen. "Es ist von Vorteil, die eigene Qualifikation zunächst unter Beweis zu stellen, bevor man beginnt, die Chancen für eine Festanstellung offen auszuloten", rät Carla Winklhofer, Karriereberaterin in München. Es könne nicht schaden, von Anfang an den Kontakt zur Personalabteilung zu pflegen.
Sinnvoll ist ein Gespräch mit dem Personalverantwortlichen und dem Vorgesetzten zwei bis drei Monate vor Ende der Beschäftigung. "Von Anfang an sollte man konsequent und zielgerichtet auch andere Optionen ins Auge fassen", rät Winklhofer. Gute Chancen auf eine Festeinstellung bestehen, wenn der Chef die Fristen versäumt. "Wer einen Tag länger arbeitet als im Vertrag vorgesehen, hat ein Recht darauf, unbefristet beschäftigt zu werden", erklärt Weiss.
In einigen Fällen kann der Arbeitnehmer das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die befristete Beschäftigung anzweifeln. Oft ist der Nachweis aber nur schwer zu erbringen. gms
Mannheimer Morgen
21. Juni 2005
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