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Recht: Eltern müssen bei Geburtstagsfeiern für die Kleinen auf Versicherungsschutz achten / Komplizierte Regelungen

Kinderfest nur mit Haftpflicht

Von dpa-Korrespondentin Carina Frey

Leipzig. Für Kinder ist er ein Höhepunkt des Jahres, für Eltern meist ein Kraftakt: der Kindergeburtstag. Tollen gleich zehn Kinder in Wohnung oder Garten herum, braucht es starke Nerven - und eine private Haftpflichtversicherung. Denn die einladenden Eltern übernehmen die Aufsichtspflicht für die anwesenden Kinder, erklärt Knut Höra, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Leipzig.

Wann die Versicherung bei einem Unfall oder Schaden zahlt, ist höchst kompliziert. Das hängt vom Alter des Kindes, den Gegebenheiten in Haus und Garten und der jeweiligen Situation ab. Schießt ein Freund des Geburtstagskindes einen Ball in die Fensterscheibe des Nachbarn, muss geklärt werden, ob die Gastgebereltern ihrer Aufsichtspflicht nachkamen. Die hängt vom Alter der Kinder ab - je älter die Gäste sind, desto weniger müssen die einladenden Eltern aufpassen.

Bei einem Geburtstag mit Siebenjährigen oder Jüngeren könne die Mutter durchaus mal kurz in die Küche gehen, ohne dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt, erläutert die Stiftung Warentest in der Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 7/2006). Anders sehe es aus, wenn sie stundenlang telefoniert und die Kinder nicht beaufsichtigt.

Hat die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt, komme ihre private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Das gelte unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht aus leichter oder grober Fahrlässigkeit vernachlässigt wurde. Nur bei Vorsatz zahle die private Haftpflicht nicht.

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen, aber der Ball landet trotzdem in der Fensterscheibe, ist möglicherweise das Kind dran. "Bis zum Alter von sieben Jahren sind Kinder selbst aber nicht deliktfähig", erklärt Peter Schimikowski vom Institut für Versicherungswesen der Fachhochschule Köln.

Ist das Kind älter als sieben Jahre alt, ist es "bedingt deliktfähig". Ob das Kind haftet, hängt von seiner Einsichtsfähigkeit ab: Wusste es, dass sein Handeln verboten ist? Zündelt ein Zehnjähriger, könne man davon ausgehen, dass er weiß, was er tut. In einem solchen Fall könnte das Kind haften, erklärt Experte Schimikowski.

Bei einem Spiel kann es dagegen sein, dass jüngere Kinder nicht in der Lage sind, ihr Handeln bewusst zu steuern, sagt Schimikowski. Verletzt ein Achtjähriger beim Ritterspielen ein anderes Kind, dann weiß er zwar, dass man niemandem wehtun soll. Dennoch könne man von dem Kind möglicherweise nicht erwarten, mit dem Holzschwert weniger stark herumzufuchteln. Das Kind hafte also nicht.

Bei Vorsatz endet allerdings der Versicherungsschutz: Hat das Kind gewusst, was es tat, hat es einem anderen einen angezündeten Knallkörper unter die Kleidung gesteckt oder einen Stock mit Wucht ins Gesicht gestoßen, dann lehnt die Versicherung ab.

Führt der Kindergeburtstag ins Schwimmbad, sind die Eltern genauso als Aufsichtsperson gefragt. "Man kann nicht sagen: Ich habe einen Bademeister, der auf alles aufpasst", erklärt Fachanwalt Höra. Fahren die Eltern des Geburtstagskindes später die anderen Kinder nach Hause, müssen sie darauf achten, dass alle angeschnallt sind, rät Verbraucherschützerin Weidenbach. Passiert einem der Insassen dann etwas, trete die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein.

Mannheimer Morgen
26. Mai 2009

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