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Eltern: Betreuung und Ausbildung geltend machen

Familien können viel absetzen

Berlin. Singles haben es leicht - zumindest bei der Steuererklärung. Sie können meist nicht viel absetzen. Anders ist das bei Eltern und Eheleuten: Hier gibt es zahlreiche Freibeträge und Ausgaben, die in die Formulare eingetragen werden können. Viele Kosten etwa für die Betreuung oder Ausbildung der Kinder können geltend gemacht werden.

Verheiratete und zusammen veranlagte Eltern können für jedes gemeinsame Kind einen Kinderfreibetrag von 3864 Euro abziehen. Zusätzlich gibt es noch einen weiteren Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 2160 Euro, wie Jörg Schwenker, Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer in Berlin, erklärt. "Für Ledige und dauernd getrenntlebende Ehegatten halbieren sich diese Beiträge."

Der Anspruch auf Kinderfreibetrag wird gegen das Kindergeld abgewogen. So erhalten alle Eltern erst einmal für ihre minderjährigen Kinder monatlich das Kindergeld ausgezahlt. "Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob anstelle des Kindergeldanspruchs für das einzelne Kind die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind", erklärt Schwenker. Ist die Steuerersparnis durch Abzug der Freibeträge höher als der Anspruch auf Kindergeld, werden diese Freibeträge vom Einkommen abgezogen. Alleinerziehende Mütter oder Väter haben Anspruch auf einen weiteren Freibetrag: Sie können den Entlastungsbetrag von 1308 Euro ansetzen. Allerdings gibt es recht strenge Voraussetzungen dafür.

Zusätzlich zu diesen pauschalen Abzügen können Eltern noch verschiedene tatsächliche Kosten in die Einkommensteuererklärung eintragen. "Kinderbetreuungskosten, die wegen Erwerbs- oder Berufstätigkeit der Eltern oder Alleinerziehenden anfallen, sind wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig", erläutert Anita Käding, Referentin für Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler. dpa

Mannheimer Morgen
31. März 2009

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