Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6 Juli dieses Jahres dürfte ein Großteil der bereits bestehenden Verfügungen unwirksam sein. Laut BGH müssen Patientenverfügungen ganz konkret formuliert sein und dürfen sich nicht auf allgemein formulierte Erklärungen beschränken. Eine Patientenverfügung entfaltet nach der Auffassung des BGH nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Nicht ausreichend sind beispielsweise Anweisungen wie ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, oder die pauschale Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen. Sofern Betroffene ihre Patientenverfügung nicht an die Anforderungen des BGH anpassen, stehen sie im Ernstfall ohne wirksame Verfügung da, so dass Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer keine Möglichkeit mehr haben, den Willen des Patienten umzusetzen, weil er nicht eindeutig formuliert wurde. In der gleichen Entscheidung hat der BGH auch strenge Anforderungen an Vorsorgevollmachten gestellt, soweit sie die Bevollmächtigen zu Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bevollmächtigen. Laut BGH muss es für Dritte nachvollziehbar sein, dass sich die Bevollmächtigung gerade auch auf Situationen bezieht, in denen es um Leben und Tod geht. Erschwerend kommt hinzu, dass, wenn es auf Grund einer nicht eindeutigen Patientenverfügung zu keiner Einigung über die weitere Behandlung kommt, das Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss. zg
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