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Donnerstag, 23.05.2013

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Behandlungsfehler

Ein vierjähriges Kind hatte sich bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Während der Operation am Unfalltag kam es wegen eines ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Seitdem ist das Kind zu 100 Prozent schwerbehindert und ein Pflegefall der Stufe III. Es leidet an erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und an einer Lähmung aller vier Gliedmaßen. Mit einer Genesung ist nicht zu rechnen. Für ihr Kind klagten die Eltern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Kammergericht Berlin sprach dem schwer geschädigten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 650 000 Euro zu. Die Richter sahen Zahlungen in dieser Gesamthöhe als angemessen an. Sie bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der hohe Schmerzensgeldbetrag ist gerechtfertigt, da eine Erinnerung des Kindes an seinen Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist durchaus möglich, dass er sich der Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation bewusst ist. Dies unterscheidet den Fall von den sogenannten "Geburtsschadensfällen". Der zuerkannte Betrag ist zum Teil als Schmerzensgeld und zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.

© Mannheimer Morgen, Samstag, 14.07.2012
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