Arbeitnehmer müssen bei der Frist für den Krankenschein die Kalendertage zählen - nicht die Arbeitstage. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen in die gesetzliche Frist von drei Tagen hinein. "Wer Freitag schon krank war, muss Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen", erklärt Klaus-Dieter Franzen, Arbeitsrechtler in Bremen. Ist ein Arbeitnehmer Mittwoch, Donnerstag und Freitag krank, muss er aber nicht versuchen, den Krankenschein schon am Samstag einzureichen: "Das Gesetz sagt, am nächstfolgenden Arbeitstag", so Franzen. Das wäre in diesem Fall der Montag. Die gesetzliche Regel von drei Tagen gilt, solange der Arbeitgeber keine anderen Vorgaben macht. dpa