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Mittwoch, 19.06.2013

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Urteil: Behörden müssen Unterlagen zugänglich machen

Formulare für Blinde

Eine Behörde muss blinden Menschen Schriftstücke so zugänglich machen, dass sie diese auch wahrnehmen können. Andernfalls kann die Behörde Blinden nicht eine Pflichtverletzung vorwerfen. Zu Unrecht gewährtes Blindengeld muss dann auch nicht zurückgezahlt werden, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die beklagte Stadt bewilligte dem blinden Kläger ab Dezember 2005 Blindengeld von 410 Euro monatlich. Der Mann befindet sich seit Januar 2008 in einem Seniorenheim. Er teilte dies dem Sozialamt nicht mit, obwohl er auf die entsprechende Pflicht hingewiesen worden war. Allerdings nur in schriftlicher Form. Nachdem die Stadt von dem Heimaufenthalt erfahren hatte, forderte sie den Mann zur Rückzahlung des gezahlten Blindengeldes von rund 14 000 Euro auf.

Das OVG gab der Berufung des Mannes statt. Zwar habe er das Blindengeld zu Unrecht erhalten, weil ein Anspruch auf die Leistung während eines Heimaufenthaltes nicht bestehe. Auch habe er gegen die Pflicht verstoßen, die Stadt über den Umzug in das Heim zu informieren. Jedoch nicht grob fahrlässig. Denn Behörden seien verpflichtet, Schriftstücke Blinden in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Dies sei nicht geschehen. dpa

© Mannheimer Morgen, Samstag, 19.01.2013
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