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Mittwoch, 19.06.2013

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Urteil:

Kündigung nach Selbstbedienung

Bielefeld. Beschäftigte in einem Restaurant dürfen sich ohne zu zahlen nicht einfach selbst bedienen. Tun sie es doch, ist eine fristlose Kündigung rechtens. Das entschied das Arbeitsgericht Bielefeld. Ein Restaurantleiter hatte zu seiner eigenen Geburtstagsfeier in das ihm anvertraute Restaurant geladen. In die Kasse zahlte er 1600 Euro. Grundlage hierfür sei der von den Servicekräften per Strichliste erfasste Verzehr. Der Gastgeber hatte zudem 60 Desserts zubereiten lassen, die sich auf keiner Abrechnung fanden. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Zurecht - mit dem Verbrauch der unbezahlten Waren habe der Leiter einen schweren Pflichtverstoß begangen, so das Gericht. dpa

© Mannheimer Morgen, Dienstag, 08.05.2012
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