» Startseite > Abo & Service > Archiv > Artikelseite
Ursula Barth über die derzeitigen Verjährungsfristen nach sexuellem Kindesmissbrauch, die vor allem dem Täter nützen
Begriffe wie Entschädigung oder Wiedergutmachung muten seltsam an, wenn es um die Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch geht. Kann man Verletzungen, die einem Kind an Leib und Seele durch Erwachsene zugefügt wurden, denen es vertraute, wiedergutmachen? Hat sexueller Kindesmissbrauch im Nachhinein seinen "Preis"? Wohl kaum. Aber auch wenn die erlittene Gewalt durch kein Geld der Welt zu entschädigen ist, müssen Opfer ein Anrecht auf Ausgleich haben. Das gebietet die Gerechtigkeit. Deshalb muss die meist nur dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz fallen.
Diese Seite ist Abonnenten und Lesern des Mannheimer Morgen, Südhessen Morgen, Bergsträßer Anzeiger, Schwetzinger Zeitung, Hockenheimer Tageszeitung und der Fränkischen Nachrichten vorbehalten.
Adresse der Seite: http://www.morgenweb.de/service/archiv/artikel/686671170.html