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Finanzierung: Vermittler haben Käufer über die Höhe der Provision getäuscht

Arglist bei Schrottimmobilien

Gegen eine Karlsruher Bausparkasse sind zahlreiche Klagen von Anlegern anhängig. In den 90er Jahren hatte die Bausparkasse mehr als 7000 Immobilienverkäufe einer Vermittlerfirma mit Krediten finanziert. Vielfach wurden bei den Erwerbsvorgängen gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge verwendet. Daher hat eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Vorgehensweise über den Einzelfall hinaus Bedeutung (Urteil vom 29. 6. 2010; Az.: XI ZR 104/08). Der Sachverhalt: Eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester erwarb 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 147 511,- DM nahm sie bei einer Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178 000,- DM auf. Dieses sollte durch zwei mit der Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden. Im Zusammenhang mit dem Erwerb unterzeichnete die Frau einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag. Darin hieß es u. a.: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Nach Punkt 4 der Aufstellung sollte die Finanzvermittlerin eine "Finanzierungsvermittlungsgebühr" in Höhe von 3560,- DM und ausweislich Punkt 5 die Wohnungsvermittlerin eine "Courtage" in Höhe von 5089,- DM erhalten. Dies entspricht einer Provision von insgesamt 5,86 Prozent der Kaufpreissumme, nämlich 2,41 Prozent für die Finanzierungs- und 3,45 Prozent für die Wohnungsvermittlerin.

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