Schwimmen im Unterricht verpflichtend

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Zum Pro & Kontra „Pflicht zum Schwimmunterricht?“ vom 11.8.:

Schwimmunterricht in der Schule ist in Baden-Württemberg bereits generell verpflichtend. Laut Bildungsplan der Grundschule sind zum Ende der vierten Klasse schon Brust-, Kraul- und Rückenkraulschwimmen bekannt. Eine dieser Schwimmarten muss zu diesem Zeitpunkt bereits sicher ausgeführt werden; in Klassen drei und vier wurde laut Bildungsplan sogar das schnelle und ausdauernde Schwimmen verbessert.

Schulträger zuständig

Laut den Bildungsplänen für weiterführende Schulen ab Klasse fünf ist dort weiterer Schwimmunterricht mit zusätzlichen Fortschritten verpflichtend, bis mehrere Schwimmarten sicher und ausdauernd beherrscht werden. Sofern Schwimm-unterricht an einigen Schulen derzeit nicht in diesem Ausmaß erteilt wird, ist dies klar rechtswidrig. Vor zwei Jahren fragte ich aufgrund der Berichterstattung in Ihrer Zeitung über die DLRG-Warnungen zum Schwimmunterricht bereits einmal telefonisch beim Regierungspräsidium nach, wer für die Ausstattung der Schulen mit ausreichenden und geeigneten Schwimmbädern zuständig ist: Hierfür ist der jeweilige Schulträger zuständig, in Mannheim also die Stadt.

Stadt: Regelmäßig erfüllt

Von der Verwaltung bekam ich damals die Information, dass der bei der Stadt angemeldete Bedarf aller Mannheimer Schulen regelmäßig erfüllt werden kann. Die Stadtverwaltung hat mir damals versichert, dass dies auch mit Einführung der geplanten neuen Bäderkonzeption so bleiben wird – eben da der Stadt ihre rechtliche Verpflichtung bekannt ist.

Info: Originalartikel unter http://bit.ly/2P7MXv6

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