Wünsche des Verstorbenen berücksichtigen

Bestattung: Orientierung an Letztem Willen

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Trauer ist nicht immer das dominierende Thema, nachdem ein Mensch verstorben ist. Auch um die Beerdigung kann es Diskussionen geben. Liturgie - ja oder nein? Kreuz oder Grabstein? Lieber ein anonymes Gemeinschaftsgrab? Wer entscheidet dann, und welche Rolle spielt dabei der Wille des Toten? Wer muss alles organisieren?

In der Regel sind die nächsten Angehörigen für die Organisation einer Bestattung zuständig. Das wird in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Dort stehen meist Ehepartner oder der eingetragene Lebensgefährte ganz vorn, gefolgt von Kindern und Eltern.

Das Recht zur Totenfürsorge sei aber innerhalb der Familie nicht mit einer Pflicht zu verwechseln, sagt Stephanie Herzog, Rechtsanwältin aus Würselen bei Aachen. "Will der erste Zuständige sich nicht kümmern, können das die nachrangigen Angehörigen übernehmen."

Findet sich aber niemand freiwillig, so wird die Kommune den vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen anhalten, die Bestattung vorzunehmen oder selbst eine Sozialbestattung vornehmen.

Grundsätzlich legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, dass aus dem Vermögen des Verstorbenen eine angemessene Bestattung bezahlt werden muss. Was angemessen heißt, dafür gibt es keine feste Grenze, erklärt Herzog. Die Kosten muss nicht ein Erbe allein aus seinem Erbteil tragen. Es gilt vielmehr eine Quote: Gibt es mehrere Erben, wird die Summe abhängig von der Größe des Erbteils unter ihnen aufgeteilt.

Hat der Verstorbene konkrete Wünsche zur Bestattung geäußert, sind diese bindend. Wünscht er etwa, anonym beerdigt zu werden, könne der Ehepartner ihn nicht einfach in einem Einzelgrab beerdigen, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das originäre Recht liegt beim Verstorbenen. Sie weiß aber auch, dass die Realität nicht selten anders aussieht. "Der Wille ist rechtlich bindend." Wenn jedoch für die Angehörigen klar ist, die Wünsche nicht so umzusetzen, ändern daran auch schriftliche Verfügungen nichts. "Denn wo kein Kläger ist, ist kein Richter."

Es müssen auch nicht alle Wünsche des Toten umgesetzt werden. Gerade dann, wenn sie die Angehörigen stark belasten. Die Verfügungen des Verstorbenen müssen umsetzbar sein, bestätigt Florian Rauch, der Geschäftsführer der Aetas Lebens- und Trauerkultur in München ist. tmn

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