Sebastian Vettel

Strafe steht in keinem Verhältnis zum Vergehen

Lesedauer: 

„Rückhalt aus der Heimat für Sebastian Vettel“, BA , 12. Juni 2019

Eine Sportstrafe zu verhängen, obliegt dem Ermessens der jeweils eingesetzten Stewards (Sportkommissare) und sollte, der Missetat entsprechend, angemessen ausfallen. Sollte. Eigentlich. Angemessen ausfallen.

Aus eigener, jahrelanger Erfahrung, sowohl als Aktiver, als auch als Berichterstatter im Motorsport, weiß ich, dass man auf die Kompetenz und Objektivität dieser Laienrichter nicht unbedingt vertrauen, gar hoffen sollte. Auch dann nicht, wenn sie selbst mal aktiv waren, denn das besagt, wie des Öfteren bewiesen, gar nichts.

Wie die Axt im Walde

Als sich beispielsweise der Herr Verstappen, besonders in seiner Anfangszeit in der Formel 1, regelmäßig aufführte wie die Axt im Walde, man schon gespannt war, „was er diesmal anstellen wird“, drückten die jeweiligen „amtlichen Beobachter“ regelmäßig großväterlich sogar ihre Hühneraugen zu, statt mal per Sperre über ein oder zwei Rennen seinen Elan etwas abzukühlen.

Im Falle Vettel wäre möglicherweise eine Ahndung gerechtfertigt gewesen, allerdings hätte diese angemessen ausfallen müssen, was heißt: Den zu diesem Renn-Zeitpunkt sicher zu erwartenden Verlust des Sieges einkalkuliert, hätte man keinesfalls eine solche Zeitstrafe verhängen dürfen, denn deren Wirkung steht in keinem Verhältnis zu dem „Vergehen“. Da gibt es schließlich auch noch andere Möglichkeiten.

Und deshalb darf man mit Zuversicht hoffen, dass die Absicht von Ferrari, das übergeordnete Rechts-Organ der Federation International Automobil (FIA) anzurufen, Erfolg haben wird.

Joachim Mandrysch

Bensheim

Leserbrief-Richtlinien online: www.bergstraesser-anzeiger.de/leserforum

Copyright © 2024 Bergsträßer Anzeiger