Haus am Markt Der alte Beschluss besitzt keine Gültigkeit mehr

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Dem Grundsatzbeschluss zum Haus am Markt haben die Stadtverordneten am 15. Februar 2018 zugestimmt. Grundlage war Punkt fünf der Beschlussvorlage mit der Begründung der Verwaltung. Der nun vom Team Steuerungsunterstützung und Personalmanagement der Stadt erarbeitete Schriftsatz „Aktueller Sachstand Haus am Markt“ wurde zur Information an den Magistrat, den Haupt- und Finanzausschuss und die Stadtverordnetenversammlung weitergeleitet. Für den dargelegten Sachstand kann der damals gefasste Beschluss nicht mehr gültig sein.

Völlig neuer Sachstand

Zu dem völlig neuen Sachstand haben meines Erachtens die Stadtverordneten auf Grundlage einer Beschlussvorlage der Stadtverwaltung einen neuen Beschluss zu fassen. Dass ein neuer Beschluss gefasst werden muss, haben auch die Fraktionsvorsitzenden von CDU, GLB und BfB erkannt und für die Stadtverordnetenversammlung am Donnerstag einen entsprechenden Antrag gestellt.

Aber es kann doch nicht sein, dass die Koalitionsfraktionen ersatzweise für die Stadt einen auf einer Information basierenden Beschlussantrag einbringen. Er sollte schon deshalb zurückgezogen werden, weil mit der Beschlussvorlage die Abstimmung der betroffenen Stadtverordneten der Koalitionsparteien vorweggenommen und deren Stimmabgabe nach eigener Entscheidung verhindert ist. Für ihre Abstimmungen unterliegen die Stadtverordneten keinem Koalitionszwang, sondern nur den gesetzlichen Vorschriften – und vor allem ihrem Gewissen.

Falls der Antrag zur Abstimmung kommen sollte, wäre zur Transparenz für die Bürger ein Antrag auf namentliche Abstimmung zu stellen. Die Stadtverordnetenversammlung sollte einen von allen Stadtverordneten getragenen Beschluss zur Aussetzung der Angelegenheit Haus am Markt bis zum Erhalt der Abrissgenehmigung fassen. Bis dahin sollte mit diesem Beschluss für die MEGB auch eine Ausgabensperre für das Haus am Markt ausgesprochen werden.

Überwachungspflicht

So wie die Stadtverordneten über Mehrausgaben der MEGB beschließen, können sie in Wahrnehmung ihrer Überwachungspflicht gemäß Paragraf 3(1) der Hauptsatzung der Stadt und Paragraf 7 des Gesellschaftsvertrages der MEGB auch eine Sperre für risikobehaftete Ausgaben der MEGB beschließen. Sie sollten auch prüfen, ob die bisherigen Mittelbewilligungen unter Beachtung von Paragraf 3 (3) b) 2. der Hauptsatzung erfolgt sind.

Auf Anfrage bei der Denkmalbehörde wurde mir mitgeteilt, dass Gespräche über vorgelegte Pläne keine Rechtsverbindlichkeit erlangen. Entschieden wird erst, wenn ein Antrag vorliegt. Diese Entscheidung gilt es abzuwarten, denn alles vorweg ist risikobehaftet.

Eine große Wählerwanderung zu den Protestwählern und ins Lager der Nichtwähler wage ich für die nächste Wahl vorherzusagen. Ob ich zu denen gehören werde, hängt auch von der Entscheidung der Stadtverordneten ab.

Roland Lutz

Bensheim

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