Sterbehilfe Entscheidend ist, wer die tödliche Substanz verabreicht

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„Zum Thema“, BA vom Dienstag, 26. Februar

Leider ist Ihnen in dem Info-Kasten ein gravierender Fehler unterlaufen: Die aktive Sterbehilfe ist in der Schweiz, genauso wie in Deutschland, untersagt. Sie wird dort nach Paragraf 113 Strafgesetzbuch mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. In der Schweiz erlaubt ist der assistierte Suizid, der unter anderem von „Dignitas“ ermöglicht wird. Der entscheidende Unterschied ist, dass beim assistierten Suizid der Sterbewillige die tödliche Substanz selbstständig zu sich nehmen muss, wohingegen bei der Tötung auf Verlangen das tödliche Mittel von einer anderen Person verabreicht wird.

Dr. Maria Lang

Bensheim

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