EKZ-Gelände Zahl und Größe der Stellplätze genau festlegen

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„EKZ-Gelände: Wohngebiet nimmt Form an“, BA vom 7. September

Im Artikel ist folgende Aussage bemerkenswert: „Der Plan sehe außerdem ausreichend Tiefgaragenplätze für die Bewohner des neuen Viertels vor“. Bemerkenswert deshalb, weil es für die Stadt Bensheim eine Stellplatz-Satzung zur Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze. Daraus zwei Zitate:

In Paragraf 1 (1) wird festgelegt: „Für das gesamte Gemarkungsgebiet wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe an einem geeigneten Standort und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.“

In Paragraf 2 (1) werden die Größen der Flächen für unterschiedliche Fahrzeuge genau definiert: „Einschließlich der Flächen für Zufahrten werden folgende Platzgrößen je Fahrzeug bestimmt, soweit nicht ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist: Für einen Pkw oder einen Lkw bis zu 2,5 Tonnen Gesamtgewicht oder einen Bus mit höchstens zehn Sitzplätzen oder einen Anhänger je 18 Quadratmeter.

Fazit: Stadtrat Helmut Sachwitz hätte sich auf diese Satzung berufen und die Garantie aussprechen müssen, dass die Vorschriften voll umfänglich befolgt werden. Die Formulierung „ausreichend Tiefgaragenplätze“ ist nichtssagend. Er hätte verbindlich sagen müssen: Auf dem EKZ-Gelände wird der Investor mindestens 125 mal 18 Quadratmeter für Abstellplatzflächen einplanen. Der Investor wird dafür sorgen, dass die Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle auf dem kürzesten Weg von den Bewohnern erreichbar sein werden.

Ganz wichtig: Der Investor garantiert, dass bei einem Starkregen-Ereignis die Tiefgarage nicht geflutet wird, so dass die Feuerwehr nicht gerufen werden muss.

Dieter Markowetz

Bensheim