Asylstreit Zurückweisungen sind sehr wohl zulässig

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„Brüsseler Regelung steht über deutschem Gesetz“, BA vom Freitag, 15. Juni

Auf der Seite „Welt und Wissen“ nimmt ihr Korrespondent Detlef Drewes eine rechtliche Einordnung des unionsinternen Streits über die von der CSU beabsichtigte Zurückweisung von Asylbewerbern vor.

Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung von Migranten wurde allerdings bereits im CDU-geführten Innenministerium in der letzten Legislaturperiode beantwortet. Auf eine Abgeordnetenanfrage aus dem Bundesparlament hat die seinerzeitige Staatssekretärin Emily Haber, die als Merkel-Vertraute gilt, im Jahr 2016 folgendes mitgeteilt: „Zurückweisungen an der Grenze sind im Rechtsrahmen der Dublin-III Verordnung und des Paragrafen 18 AsylG zulässig“. Nachzulesen ist der Satz, der in seiner Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, in der Drucksache 18/7510, 12.2.2016, des Bundestags.

Entgegen der Meinung von Drewes wäre also eine Zurückweisung von Asylbewerbern, die bereits in anderen EU-Ländern registriert wurden, sowohl mit EU- als auch deutschem Recht vereinbar.

Nur der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch der Hinweis, dass bereits die viel weiter gehende Bestimmung aus Paragraf 18 Absatz 4 AsylG, wonach alle Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten an der Grenze abzuweisen sind, auf Wunsch von Bundeskanzlerin Merkel seit September 2015 außer Kraft gesetzt wurde. Europarechtliche Bedenken hat die Kanzlerin dabei nicht angeführt.

Frank Zintel

Zwingenberg

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