Urteil Sozialhilfeträger muss manchmal Mietschulden tilgen
Kündigung ist Ausschluss
Stuttgart.Sozialhilfeträger übernehmen in bestimmten Fällen auch Mietschulden von Bedürftigen. Allerdings nicht immer: Wurde das Mietverhältnis wegen ausgebliebener Mietzahlungen bereits wirksam beendet, ist der Träger nicht in der Verantwortung, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins. Der Fall: Eine Familie mit drei Kindern bezieht Hartz IV. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis fristlos und fristgerecht gekündigt, da erhebliche Mietschulden aufgelaufen waren.
Mietschulden sollen dann übernommen werden, wenn so die Unterkunft gesichert werden könne, so das Gericht. Dies setze voraus, dass das Mietverhältnis noch nicht wirksam beendet worden sei. Dies war aber hier durch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug der Fall, zudem flankiert von einer ordentlichen Kündigung. Das Mietverhältnis könne nicht mehr „gerettet“ werden. Daher scheide die Übernahme der Mietschulden aus. Droht durch die Kündigung Wohnungslosigkeit, muss der Sozialhilfeträger aber die Familie unterbringen. tmn