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Lust auf fröhliche Farben

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Wer sind Haus bunt gestalten möchte, sollte vorher unbedingt örtliche Gestaltungssatzung und Bebauungsplan studieren. © Sergej Toporkov - stock.adobe.com

Frühlingsgrün, Sonnengelb oder Schweinchenrosa: Ein farbiger Anstrich würde so manche Hausfassade aufpeppen. Trotzdem sind bunte Häuser selten. Den Eigentümern fehlt es nicht an Kreativität. Mit den üblichen Weiß- und Grautönen gehen sie auf Nummer sicher. Denn wer Farbe will, muss etliche Vorgaben beachten – diese reichen vom Baugesetzbuch über kommunale Gestaltungssatzungen bis zum Bauträgervertrag. „Darin wird möglicherweise schon eine Farbpalette angegeben“, erläutert Andrea Blömer, Beraterin des Verbands Privater Bauherren (VPB).

Aus der vorgegebenen Palette können angehende Eigentümer auswählen. Manche Farben sind gegen Aufpreis möglich. Ähnliches gilt für Fensterrahmen und Fensterbänke. Blömer empfiehlt: „Gucken Sie, ob der Standard weiß ist und welcher Mehrpreis auf einen zukommt“. Bauherren sollten ihre Entscheidung frühzeitig treffen, weil die Farbwahl die Untergrundkonstruktion der Außenwand beeinflussen kann.

Bauträger wie Architekten achten auf ein harmonisch wirkendes Gesamtbild des Hauses, das sich in die Umgebung einfügt. Das verlangen die Muster- und die Landes-Bauordnungen. Davon gibt es zwar 16 verschiedene, aber alle kennen die Maßgabe „keine Verschandelung“ von Straßen- und Ortsbild. Diese Regel bezieht sich auf die Farbe, aber auch auf das Material von Fassaden, erläutert Barbara Christiane Schlesinger von der Bundesarchitektenkammer (BAK). Beispiele typischer Optiken sind die roten Klinkerwände in Norddeutschland, heller Rauputz weiter südlich oder Holz in der Alpenregion. Dort könnte ein ziegelroter Holzbau deplatziert wirken. Vielerorts bestimmen Kommunen in einer Gestaltungssatzung Details zu Werkstoffen und Farben. Diese Vorgaben gelten ausschließlich in dieser Gemeinde. „Im Nachbarort kann etwas ganz anderes erlaubt sein“, erläutert Wolfgang Szubin, Architekt und Präsidiumsmitglied im Verband Wohneigentum. Manchmal spiegeln auch Bebauungspläne die örtlichen Gepflogenheiten wieder. Szubin empfiehlt, vor dem Malerauftrag die Gestaltungssatzung und den Bebauungsplan zu lesen. Der Traum vom himmelblauen Häuschen hat sich dann womöglich schnell erledigt. Im schlimmsten Fall erspart dies teures Übertünchen. Bei alten Häusern sind eventuell Auflagen des Denkmalschutzes zu beachten. Szubin rät: Klären, wo das Objekt steht und erst dann loslegen. Hilfreich sei, die Farbwahl mit dem Maler zu besprechen.

In großen Wohnanlagen herrschen Weiß und Grau vor, ältere Blöcke präsentieren sich ab und zu noch in Beige-braun. „Depressiv“, nennt das der Rosenheimer Hausverwalter Martin Metzger spöttisch. Er ist Vorstandsmitglied des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter (BVI) und kann persönlich bunten Fassaden viel abgewinnen. Beruflich orientiert sich Metzger an dem, was er als „ein bisschen unauffällig“ bezeichnet. Das sind die Klassiker oder eben die Farbe, die die Außenhülle bereits trägt. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sei dies die einfachste, weil weitgehend konfliktfreie Lösung. „Alte Farbe runter und Schutzanstrich erneuern“, lautet seine Maxime. Dagegen sei „jedes Farbkonzept eine bauliche Veränderung nach Paragraf 22 WEG-Gesetz, und dem müssen alle Eigentümer zustimmen“. Rein rechtlich reiche für einen Farbwechsel-Beschluss die einfache Mehrheit der WEG-Versammlung. Faktisch könne aber jeder Eigentümer hinterher sein Veto einlegen, weil er sich „gestört“ fühle und um den Wert seines Eigentums fürchte.

Bei Anlagen von Wohnungsgesellschaften ist das anders: Sie nutzen oft aufwendige Konzepte, um monotone Wohnblöcke aufzulockern – etwa mit bunten Balkonen. Mieter haben weder ein Mitspracherecht bei der Farbwahl, noch dürfen sie Außenfassaden selbst anpinseln. „Mieter haben auch kein Recht, selbst Balkone, Geländer oder Teile der Fassade farblich zu gestalten“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Grundsätzlich müsse sich der Vermieter kümmern – etwa Balkone streichen oder Fassaden ausbessern.

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