Zeitarbeit

Reform behindert Flexibilität

Vorteile der Zeitarbeit eingeschränkt

Von 
iGZ
Lesedauer: 

Am 1. April 2017 trat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass Zeitarbeitnehmer nur noch maximal 18 Monate an denselben Kundenbetrieb überlassen werden dürfen. Außerdem müssen sie nach neun Monaten Equal Pay erhalten.

„Die Reform bedeutet nicht nur einen tiefen Eingriff in die Zeitarbeitsbranche, sondern wirkt sich auch nachhaltig auf alle Bereiche der deutschen Wirtschaft aus“, beurteilt Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), die Neuregelung. Ein Großteil der Flexibilität, die die Zeitarbeit biete, gehe verloren. Und das laut Stolz ohne wirklich ersichtlichen Grund: „Die Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit sind durch Tarifverträge so gut abgesichert wie in kaum einer anderen Branche – und das bei einer Tarifabdeckung von fast 100 Prozent.“

ZUSCHLÄGE SICHERN LOHNANGLEICHUNGEN

Für elf Branchen gebe es bereits seit 2011 Branchenzuschlagstarifverträge, die eine Angleichung der Löhne zwischen Zeitarbeitskräften und Stammbeschäftigten vorsehen. „Es ist völlig unverständlich, warum es der Gesetzgeber dennoch für nötig hielt, einzugreifen und eigene Regelungen vorzuschreiben“, ärgert sich der iGZ-Hauptgeschäftsführer. Immerhin dürfe von den Regelungen per Tarifvertrag abgewichen werden. „Zum Glück“, betont Stolz, „denn anders wäre Equal Pay für uns fast nicht administrierbar.“

EQUAL PAY NICHT DEFINIERT

Der Gesetzgeber habe nämlich nicht genau definiert, was gesetzliches Equal Pay beinhaltet. Deshalb gelte der „weite Entgeltbegriff“. „Dazu zählt jede Vergütung, die der vergleichbare Stammmitarbeiter erhält, also auch Bonuszahlungen, ein Diensttelefon oder Vergünstigungen in der Kantine“, zählt Stolz Beispiele auf. Ein solches nicht definiertes Equal Pay sei angesichts der Vielzahl von Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen kaum umsetzbar und berge damit viele Rechtsunsicherheiten. Deshalb ist Stolz froh, zumindest in den elf Bereichen, in denen es bereits Branchenzuschlagstarifverträge gibt, auf klare und verlässliche Regeln zurückgreifen zu können. Diese wurden von den Tarifpartnern um eine sechste Erhöhungsstufe ergänzt. Dadurch entsprechen sie den Anforderungen des Gesetzgebers und gelten als „Equal Pay“. „Diese Lösung ist für Zeitarbeitnehmer sowieso besser“, erläutert Stolz. Denn bei den Branchenzuschlägen gibt es schon nach vier beziehungsweise sechs Wochen die erste Lohnerhöhung. Das gesetzliche Equal Pay sieht erst nach neun Monaten einen Zuschlag vor.

Unverständlich ist für den Zeitarbeitsunternehmer vor allem die Kombination aus Equal Pay und der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. „Wenn die Arbeitsbedingungen fair sind und der Lohn sich sogar stufenweise erhöht – warum muss ein Einsatz dann überhaupt zeitlich befristet werden?“, fragt er in Richtung Politik. Eine längere Überlassung sei kein Missbrauch. Entscheidend seien die Arbeitsbedingungen.

Für Zeitarbeits- und deren Kundenunternehmen bedeute die Reform auf jeden Fall mehr Bürokratisierung. „Wir müssen uns jetzt vor jedem Einsatz eines Mitarbeiters mit dem Kundenbetrieb darüber austauschen, ob der Mitarbeiter vielleicht früher schon einmal über einen Mitbewerber überlassen war“, nennt Stolz ein Beispiel. Auch müssten Einsatzzeiten noch akribischer überprüft und dokumentiert werden, um eine Überschreitung der Überlassungshöchstzeiten zu verhindern.

Von den gesetzlichen Regelungen könne durch weitere Tarifverträge abgewichen werden. Die gibt es bislang nur für die Metall- und Elektroindustrie. „In anderen Branchen sollen vergleichbare Vereinbarungen folgen“, sagt Stolz mit Blick nach vorn. Doch bis dahin behindere die starre Grenze die persönliche Einsatzsituation des Mitarbeiters sowie das Flexibilitätsinteresse der Wirtschaft gleichermaßen. iGZ

Copyright © 2024 Mannheimer Morgen