Neustadt/Weinstraße. Bezahlt man Schweigegeld an einen Erpresser, kann der Betrag nicht von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Situation selbstverschuldet ist. Kosten, die aus frei gewählten Entscheidungen entstünden, seien keine außergewöhnlichen Belastungen, berichtete das Finanzgericht in Neustadt a. d. Weinstraße am Mittwoch von seinem rechtskräftigen Urteil (Az. 5 K 1989/12). Die erfolglosen Kläger hatten im Ausland einen Teppich gekauft und nicht verzollt. Monate später verlangte der Verkäufer 7000 Euro Schweigegeld, das sie nach eigenen Angaben auch bezahlten. Die Betroffenen hätten "durch eine umgehende Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde und/oder einen rechtzeitigen Strafantrag gegen die Erpresser die Zahlung abwenden können", teilte das FG mit. (lrs)
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