Bürgermeisterwahl Zuständigkeiten müssen klar getrennt werden

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"Das sagen die drei Bürgermeisterkandidaten zur aktuellen Situation", Bergsträßer Anzeiger vom 4. Februar 2014

Bei meinen bisherigen Recherchen bezüglich der drei Kandidaten fielen mir bei Rolf Richter (CDU) mehrere Sätze auf. Zum Beispiel seine Aussagen zum Thema Bürgerhaus: "Er habe zu einem Neubau tendiert - allerdings nicht nur aus finanziellen Überlegungen. (...) Den Stadtverordneten gab er (...) mit auf den Weg, das Meinungsbild der Bevölkerung nach dem Bürgerentscheid in die Abwägung einfließen zu lassen und Lehren daraus zu ziehen. Obwohl das Quorum knapp verpasst wurde, sprach sich eine deutliche Mehrheit für eine Sanierung aus." (BA, 14.12.2013)

Zum Verständnis dieser Aussage muss etwas zu den Begriffen "Bürger" und "Quorum" gesagt werden. In der HGO, Paragraf 8, wird der Begriff "Bürger" mit "Wahlberechtigter" gleichgesetzt. Bürgerbeteiligung ist also nichts anderes als die Beteiligung von Wahlberechtigten.

Diese haben sich bekanntlich sehr zahlreich an der Diskussion zum Thema Bürgerhaus beteiligt, im Gegensatz zu Herrn Richter. Erschreckend gering war die Teilnahme am Entscheid, deshalb wurde das Quorum nicht erreicht, deshalb auch keine Mehrheit für die Sanierung. Bei diesem Entscheid ging es lediglich um eine Ja/Nein-Entscheidung bezüglich der Sanierung des alten Bürgerhauses. Welche Lehre daraus Rolf Richter gezogen hat, verrät er konkret nicht.

Drohen Unannehmlichkeiten?

Eine weitere Aussage (BA, Kommentar, 1.02.2014): "Als offenes Geheimnis gilt, dass (...) Richter im Hintergrund die Strippen in diese Richtung gezogen hat, um sich keine Altlast ans Bein zu binden."

Dazu Fragen: Wer hat mit Herrn Richter die Strippen gezogen? Was hat das Ziehen von Strippen mit einer bürgernahen, transparenten Kommunalpolitik zu tun? Bei meiner Suche nach Antworten bekam ich den Tipp, ich solle mir einmal die MEGB genauer ansehen, denn diese sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Stadt Bensheim. Die MEGB bewirtschaftet und betreut das Rathaus, den Dalbergerhof, das Bürgerhaus usw. Und in der Tat, die MEGB bietet vielleicht einen Erklärungsansatz. Aber - es werden zugleich mögliche Unannehmlichkeiten für die Stadt erkennbar.

Im Impressum der MEGB steht: Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Helmut Richter; Aufsichtsratsvorsitzender: Thorsten Herrmann. Dabei ist zu beachten, dass Herr Helmut Richter der Bruder von Herrn Rolf Richter ist und dass nach allgemeiner Einschätzung der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der MEGB in Fragen, die das operative Geschäft der von ihm geleiteten städtischen Gesellschaft betreffen, mehr Entscheidungs- und Handlungskompetenzen haben soll als ein hauptamtlicher Stadtrat oder jedes andere Mitglied im Magistrat.

Stünde also nach der Wahl am 25. Mai 2014 im Impressum der MEGB: Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Helmut Richter, Aufsichtsratsvorsitzender: Rolf Richter, dann hätte die Bensheimer Kommunalpolitik ein grundsätzliches Problem.

Um dieses Problem erst gar nicht entstehen zu lassen, sollte im ersten Schritt - noch vor der Wahl - geklärt werden, ob im Falle R. Richter & H. Richter die Ausschließungsgründe gemäß HGO nach der Wahl wirksam werden. Darin heißt es nämlich: "Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht miteinander bis zum zweiten Grad verwandt (...) sein (...). Entsteht ein solches Verhältnis nachträglich, hat einer der beiden Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten der Bürgermeister, scheidet der andere aus." Im Interesse der Stadt sollte schnell Klarheit geschaffen werden.

Dr. Dieter Markowetz

Bensheim

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Beate Kranz
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