Fahrradstraße Nachschulung erforderlich?

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Seit zwei Jahren gibt es in Schwetzingen nun schon Fahrradstraßen, nicht nur die Marstallstraße, nein, auch die Herzogstraße sind als solche ausgeschildert! Nach Verhängung eines Bußgeldes bemängelt man nun die zu kleinen Zusatzschilder „Anlieger frei“ in ihrer Größe, die unter den Verkehrszeichen Fahrradstraße angebracht sind!

Dazu muss und sollte man als Kraftfahrer Nachfolgendes wissen: Eine ausgewiesene Fahrradstraße ist dem Radverkehr vorbehalten und darf durch andere Fahrzeuge nicht befahren werden. Weiterer Verkehr muss durch ein Zusatzschild erlaubt werden und darf höchstens 30 Kilometer pro Stunde schnell sein.

Bei der Kombination aus Fahrradstraße und Zusatzschild „Anlieger frei“ dürfen sogenannte Anlieger ebenfalls in die Straße einfahren. Gemeint sind damit laut Verkehrsrecht alle Personen, deren Grundstück mit dem Weg verbunden ist.

Parke ich dort auf den vorgesehenen Parkplätzen oder in der Tiefgarage zum Einkauf, Kino- oder Restaurantbesuch oder ich besuche einen Arzt oder Anwohner, bin ich Anlieger und darf auch dies.

Kein Anlieger bin ich aber, wenn ich die Marstallstraße dazu benutze, um in die Karlsruher Straße zu gelangen, was viele Verkehrsteilnehmer wissentlich tun! Viele fungieren im Moment auch ihr Kraftfahrzeug zum Linienverkehr um und befahren das als Einbahnstraße gekennzeichnete und gesperrte Stück in Richtung Moltkestraße entgegen der Fahrtrichtung!

Beide Schilder „Verbot der Einfahrt“ sind hier nicht zu übersehen!

Dieter Endres, Schwetzingen

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