Wenn ein Elternteil zum Pflegefall wird, ändert sich nicht nur der familiäre Alltag, sondern auch die finanzielle Situation in der Familie. Verfügt der pflegebedürftige Elternteil über kein eigenes Vermögen mehr und decken seine Rente und die Pflegekasse nicht alle Pflegekosten, bittet der Staat zur Kasse. Lediglich ein „Schonvermögen“ von 5000 Euro darf der pflegebedürftige Elternteil behalten.
Die Kinder sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu sorgen. Zum Elternunterhalt verpflichtet sind ausschließlich die Kinder, nicht hingegen Enkel oder andere Verwandte. Der Unterhaltsanspruch eines im Heim lebenden Elternteils umfasst seinen gesamten Bedarf (etwa Heimkosten, Taschengeld oder sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege).
Die Frage, ob ein Kind unterhaltspflichtig ist, richtet sich nach seiner sogenannten Leistungsfähigkeit. Vom Nettoeinkommen steht ihm als Alleinstehender ein Selbstbehalt in Höhe von 1800 Euro zu, als Familie ein Selbstbehalt bis zu 3240 Euro. Haben die Kinder eigene Kinder, so haben deren Unterhaltsansprüche Vorrang vor den Ansprüchen der Eltern. Die von den Kindern selbst genutzte angemessene Wohnimmobilie gehört zu deren Schonvermögen, ebenso ein während der Arbeitsphase bis zum gesetzlichen Rentenein-trittsalter angespartes sogenanntes „Altersvorsorgeschonvermögen“ der Kinder. Nicht geschontes Vermögen ist hingegen für den Unterhalt der Eltern zu verwenden.
Zu beachten ist, dass ein Schwiegerkind zwar gegenüber seinen Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, sein Einkommen aber dennoch bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen des Familieneinkommens berücksichtigt wird. Allerdings braucht das Schwiegerkind sein eigenes Vermögen nicht zum Unterhalt der Schwiegereltern einzusetzen. Die Eckpunkte für den Unterhaltsanspruch sind der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils, die aktuelle Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Bei der Komplexität des Themas sollte nicht abgewartet werden, bis das Sozialamt das Kind auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt, sondern bereits im Voraus eine fachlich qualifizierte Beratung eingeholten werden. pr/red
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