Durch eingesetzte Zeichnungen oder Pfeildiagramme wird ein Testament ungültig. Diese genügen nicht den Ansprüchen an die Echtheitsprüfung des Testaments. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt davor, solche zusätzlichen zeichnerischen Elemente aufzunehmen. Sie verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
In dem verhandelten Fall setzte der Erblasser sein handgeschriebenes Testament auf. Er hinterließ eine weitläufige Verwandtschaft, eine Witwe und eine nichteheliche Lebensgefährtin. Seinen letzten Willen dokumentierte er zusätzlich durch Pfeilverbindungen zur Zuordnung von Personen in seiner Erbfolge. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Alleinerbschein.
Nachdem das Nachlassgericht diesen verweigert hatte, hatte die Frau vor dem OLG Erfolg. Das Testament sei ungültig, da es nicht den Formvorschriften entspreche. Der Zweck des Schriftformerfordernisses liege darin, den Erblasser zu zwingen, den letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen. Zudem dokumentiere die Handschrift nachprüfbar die Identität des Schreibers. Pfeilverbindungen oder zeichnerische Darstellungen könnten aber abgeändert werden, ohne dass dies ein Gutachter prüfen könne. dpa
URL dieses Artikels:
https://www.mannheimer-morgen.de/ratgeber_artikel,-recht-und-soziales-pfeile-nicht-im-testament-_arid,502317.html