Bremen. Mieter haben an ihrer Wohnung ein ausschließliches Gebrauchsrecht, der Vermieter darf dort nur bei berechtigtem Interesse hinein. Etwas anderes gilt, wenn Mietern die Nutzung von Räumen im Haus, die sie nicht mitgemietet haben, nur gestattet worden ist: Wer den Vermieter dort aussperrt, riskiert die Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bremen.
In dem Fall war im Mietvertrag angegeben, dass das Betreten der Dachterrasse auf eigene Gefahr geschehe. In einem späteren gerichtlichen Vergleich wurde dem Mieter dann zwar ein Zugang gewährt. Über das Ausmaß der Nutzung entstand aber später Streit, in dessen Verlauf der Mieter den Zugang zur Dachterrasse verschloss. Eine Abmahnung der Vermieterin hatte keinen Erfolg, daher kündigte sie das Mietverhältnis wegen vertragswidriger Nutzung. Das Gericht gab der Räumungsklage statt: Der Mieter habe eine erhebliche Pflichtverletzung begangen. Die Terrasse sei nicht vermietet gewesen, sondern die Nutzung nur gestattet worden. tmn
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