Düsseldorf. Ein Mönchengladbacher Wohnungseigentümer ist zur nachträglichen Schalldämmung seiner zu hellhörigen Wohnung verpflichtet worden. Er müsse den Schallpegel senken, befand das Landgericht Düsseldorf.
Der Eigentümer hatte aus seiner Wohnung den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen. Danach lag der Trittschall in der Wohnung darunter über der zulässigen Norm von 53 Dezibel. Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung. Der Eigentümer der tieferliegenden Wohnung klagte und pochte auf Abhilfe. Wie er den Lärm aus seiner Wohnung dämpft, überließ das Gericht dem Eigentümer: Möglicherweise reiche es, einen schallschluckenden Teppich über die Fliesen zu legen. Das nachträgliche Einfügen der Trittschalldämmung würde einen fünfstelligen Betrag verschlingen.
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