Absicherung im Alter ist ein Thema, dem man sich schon in jungen Jahren widmen sollte. Wenn es um das eigene Zuhause geht, gilt das allemal. Besonders betroffen sind dabei all jene, die unverheiratet mit ihrem Partner in einer Eigentumsimmobilie leben, selbst aber nicht als Eigentümer eingetragen sind. Denen droht im Todesfall oder bei schwerer Krankheit des Partners der Rausschmiss - durch Erben oder durch einen gerichtlich als Vormund eingesetzten Betreuer. Für den Fall der Fälle sollte man frühzeitig, umfänglich und professionell vorsorgen.
Stichwort Vorsorgevollmacht: Der Verband Vorsorgeanwalt e. V. mit Sitz in Berlin rät nachdrücklich dazu, eine solche Vollmacht abzuschließen, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein. "Mit dieser bestimmen Menschen frühzeitig, wer für sie Entscheidungen treffen soll, falls sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollten", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kurze, Vorstand des Fachverbandes.
Das sieht man bei der Ergo-Versicherung nicht anders. Laut einer Sprecherin aus dem Rechtsschutz-Bereich habe man in ihrem Unternehmen in letzter Zeit ein "steigendes Interesse an Vorsorgevollmachten" registriert. Dasselbe gelte für Patienten- und Betreuungsverfügungen. "Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson wird eine Betreuung nicht notwendig, sofern der Bevollmächtigte die Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer regeln kann", sagt die Sprecherin. In Sachen Eigentumsverwaltung sei das wie in anderen Lebensbereichen.
Auf Formalitäten achten
Sowohl Anwaltsverband als auch Versicherungsgruppe weisen darauf hin, auf die formale Korrektheit der Vollmachtserklärung zu achten. Entsprechende Vorlagen gibt es im Internet (siehe Infobox). Natürlich kann man sich auch an einen Anwalt respektive Notar wenden.
Dasselbe gilt für einen zweiten, wichtigen Schritt zur Altersabsicherung. Um im Todesfall des Immobilieneigentümers nicht ohne jegliche (Wohn-)Rechte dazustehen, sollten sich nicht verheiratete Paare rechtzeitig um eine schriftliche Vereinbarung kümmern. Das könne beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht sein, das der Eigentümer der Immobilie seinem Partner schriftlich und explizit einräumt, wie Dietmar Kurze erklärt. Die Ergo-Sprecherin erinnert daran, dass nicht verheiratete Lebenspartner solche und ähnliche Dinge auch in ihrem Testament regeln können. Denn: "Partner ohne Trauschein haben keinen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsanspruch." Wer diesen also ebenfalls testamentarisch verankern will, kann das Wohnrecht auf diese Weise gleich mitregeln - inklusive notarieller Beglaubigung, zu der die Sprecherin dringend rät.
Wer meint, derlei Maßnahmen seien zu kompliziert, überzogen oder unnötig, der sollte sich ein Urteil des Bundesgerichtshofes anschauen (XII ZR 110/06). Darin wird festgehalten, wozu ein gesetzlich bestimmter Betreuer eines zum Pflegefall gewordenen Menschen berechtigt ist. Das Gericht stellt klar, dass ein solcher Betreuer beispielsweise eine "marktübliche Miete verlangen oder den nichtehelichen Partner des Betreuten vor die Tür setzen kann", sagt Kurze in Hinblick auf eine gemeinsam genutzte Immobilie.
Um sich für alle erdenklichen Rechtswidrigkeiten beim Thema Wohnrecht zu wappnen, empfiehlt Kurze eine Kombination aus Vorsorgevollmacht, Testament und Wohnrecht. Wachsenden Bedarf sieht der Fachmann allein aufgrund der demografischen Entwicklung: 2012 lebten in Deutschland bereits 5,5 Millionen Menschen ohne Trauschein zusammen: ein Anstieg um 20 Prozentpunkte in den letzten zehn Jahren. Schon heute sei in jedem zehnten nicht verheirateten Paar einer der beiden Partner über 65 Jahre alt. Tendenz steigend.
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