Corona-Pandemie - Für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten dürfen Unternehmen entsprechende Maßnahmen festlegen

AHA-Erlebnis am Arbeitsplatz

Von 
Finn Mayer-Kuckuk
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Vorgesetzte dürfen im Rahmen einer Dienstanweisung Corona-Verhaltensregeln festlegen – wie etwas das Tragen einer Maske. © dpa

Berlin. Die Rechtslage rund um die Corona-Verordnungen ist auch in der zweiten Phase der Kontaktbeschränkungen weiter unübersichtlich. Auch am Arbeitsplatz kommt es zu Konflikten – schließlich herrschen auch in Betrieben unterschiedliche Einschätzungen des richtigen Vorgehens. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Wenn ein Mitarbeiter Hygienemaßnahmen verweigert, kann der Arbeitgeber dann eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen?

Die Firmenleitung kann ihr geltendes Hygienekonzept notfalls auch mit Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen durchsetzen. Das gilt auch für das Tragen einer Maske beispielsweise bei Kundenkontakt oder in Situationen mit höherem Ansteckungsrisiko. „Voraussetzung ist allerdings, dass die Regeln vorher in einer Dienstanweisung festgelegt wurden“, sagt Volker Serth, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei FPS in Frankfurt. Eine rechtmäßige Dienstanweisung werde zum Teil des Arbeitsvertrags. Wenn ein Mitarbeiter sich also weigert, in den vorher festgelegten Situationen seine Maske korrekt zu tragen, ist auch eine Abmahnung möglich. „Der Arbeitgeber hat für die Beurteilung solcher Situationen einen erheblichen Ermessensspielraum“, sagt Serth.

Welche Kriterien gelten für den Arbeitgeber?

In Deutschland ist die gesundheitliche Sicherheit der Mitarbeiter grundsätzlich gut geschützt. Wo Ansteckungsrisiken herrschen, darf der Arbeitgeber eingreifen und auch entsprechende Vorgaben machen. „Wenn eine Maßnahme damit begründet ist, die Gesundheit anderer Mitarbeiter zu schützen, dann ist sie auf jeden Fall gerechtfertigt“, sagt Serth. Das Wohlbefinden und die Sicherheit der Kunden sind ebenfalls starke Argumente. Im Außenkontakt – etwa an der Theke einer Bäckerei – lassen sich also Masken vorschreiben, auch wenn die örtliche Corona-Verordnung das für Verkaufspersonal nicht zwingend vorsieht.

Gilt das auch in Situationen, in denen die Hygieneregeln offensichtlich unsinnig sind?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer keinen Forderungen des Chefs Folge leisten, die ganz klar widersinnig sind. Wenn dieser etwa verlangt, dass Mitarbeiter auch in gut gelüfteten Einzelbüros ständig Masken tragen, dann müssen diese sich nicht daran halten. Doch die Mitarbeiter können nicht auf eigene Faust entscheiden, was ihnen sinnvoll erscheint. Es gelten die Regeln und Standards, die von den Behörden mitgeteilt werden, beispielsweise die drei Regeln „Abstand halten, Händewaschen, Alltagsmaske tragen“ (AHA).

Was, wenn ein Arbeitgeber in den Augen der Mitarbeiter nicht genug für deren Schutz tut?

Wenn ein Betrieb gegen die bekannten Regeln und Verordnungen verstößt, können die Arbeitnehmer sich wehren. Wenn Arbeiter beispielsweise in engen, ungelüfteten Räumen lange Zeit ohne Masken zusammenarbeiten sollen, können sie im Zweifelsfall zuhause bleiben oder einen anderen Einsatzort verlangen. „Wenn der Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers gefährdet wird, besteht Leistungsverweigerungsrecht“, sagt Serth. Das Gehalt muss dennoch weitergezahlt werden.

Für Lkw-Fahrer sei beispielsweise längst entschieden, dass sie ihre Lenkzeiten nicht überschreiten dürfen, auch wenn der Chef es von ihnen verlangt. Die Angestellten können ihren Chef andererseits aber auch nicht zwingen, besonders strenge Corona-Regeln zu erlassen, die über das allgemein anerkannte Maß hinausgehen.

Kann ich von den Kollegen mehr Schutz verlangen, beispielsweise das Tragen von Masken?

Derzeit fühlen einige Menschen sich gefährdeter als andere. Wenn beispielsweise im Großraumbüro bereits ein Hygienekonzept mit Trennwänden und Luftreinigern umgesetzt ist, können einzelne Mitarbeiter nicht verlangen, dass alle anderen zusätzlich immer auch Masken tragen. Sie können vom Chef auch nicht verlangen, strengere Anweisungen zu geben – so funktioniert das Arbeitsleben nicht. „Hier wäre sicher das Gespräch über einen Homeoffice-Arbeitsplatz sinnvoll“, sagt Serth. In akuten Situationen wie physischen Besprechungen lassen sich die AHA-Regeln natürlich auch unter Kollegen jederzeit anmahnen.

Kann mich der Arbeitgeber zu einem Corona-Test zwingen?

In dem meisten Fällen geht das nicht. Allerdings dürfte ein Arbeitgeber berechtigt sein, den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer zu überprüfen – dies aber nur bei Infektionsverdacht. In diesem Fall dürfe er ein ärztliches Attests verlangen, sagt Fachanwalt Serth.

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